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Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.
Viele Handwerksbetriebe und Bauunternehmen widmen ihren Verträgen nicht genug Aufmerksamkeit, so die langjährige Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei gilt der alte Juristenspruch „Augen oder Beutel auf“ gerade am Bau besonders.
Wer neu baut, der muss nicht nur Planung und Finanzierung detailliert vorbereiten, sondern auch seine Verkehrssicherungspflichten bedenken, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Private Bauherren haben das Recht auf Sicherheitsleistungen. Schließen Sie einen Werkvertrag über Bau- oder Umbau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung mit Zahlungsplan ab, muss der Bauunternehmer ihnen eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme oder eine Bürgschaft einräumen. Wie aber steht es mit der Sicherheit für die Baufirmen? Wer garantiert ihnen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks auch zahlt? Stehen ihnen auch Sicherheiten zu? Und wann bekommen sie Sicherheiten und Bürgschaften zurück?
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09).
Das Bundesverfassungsgericht hat für Väter nichtehelicher Kinder eine wichtige Entscheidung getroffen. Die bisherige Rechtslage war völlig unbefriedigend, wie an einem alltäglichen Beispiel deutlich wird:
Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznormen grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Er darf zumindest auf die Fortdauer des vertraglich vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen. Ergänzend können in diesem Zusammenhang technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen zur Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus herangezogen werden.
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