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Rechtsanwalt Volker Krane stellte am 12. November 2009 sein Gutachten im Umgang mit vergiftetem Grundwasser in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Ostprignitz-Ruppin vor. Rechtsanwalt Krane war vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin mit der Überprüfung der Praxis der Verwaltungsbehörden beauftragt worden. Gegenstand dieser Sonderprüfung war es insbesondere, aufzuklären, auf welche Weise es über ein Zeitraum von mehreren Jahren dazu kommen konnte, dass Altlastenflächen überplant und schließlich bebaut wurden, ohne dass die vorhandene Kontaminierung mit 1,2 Dichlorethan und Trichlorethen beachtet wurde. Neben der Feststellung der Ursachen war Rechtsanwalt Krane auch damit beauftragt, Handlungsempfehlungen zur Vermeidung derartiger Fehler zu geben. In dem Zusammenhang wurde insbesondere zu einer Optimierung der Verwaltungsprozesse durch verbesserte Mitarbeiterqualifikation, aber auch durch langfristiges Coaching der beteiligten Körperschaften anempfohlen.
Nachfolgend können hier die veröffentlichten Presseberichte eingesehen werden.
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung 2 BvR 941/09 vom 11.08.2009
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrers stattgegeben, der vom Amtsgericht Güstrow wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verurteilt wurde und dessen Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Rostock ebenfalls zunächst ohne Erfolg blieb.
Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht.
Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
Ausgangspunkt war ein bestehender Leasingvertrag. Der Leasingvertrag weist die Besonderheit eines so genannten „Leasing-Plus“ aus. Vertragsinhalt ist nicht nur die Überlassung des Leasinggutes – hier eines Pkws -, sondern in der Leasinggebühr ist zugleich die Versicherungsprämie für die Fahrzeugvollkaskoversicherung enthalten.
Die Ermittlung einer im Vertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist – nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages maßgeblichen Bestimmungen. Dem Vermieter einer bis zum 31.12.2003 vermieteten Wohnung steht es grundsätzlich frei, die anrechenbaren Außenflächen zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (§ 44 Abs. 2 II BV). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist oder der örtlichen Verkehrssitte entspricht.
Rundflüge, Ballonfahrten, Tandemsprünge am Fallschirm – all diese Freizeitangebote mit „Event-Charakter“ gibt es schon seit Jahren. Seit einiger Zeit werden auch vielfach sogenannte „Schnupperflüge“ angeboten. Solche „Schnupperflüge“ unterscheiden sich vom herkömmlichen Rundflug im Wesentlichen dadurch, dass Flugschulen mit solchen Flügen flugbegeisterten Menschen eine Erfahrung vermitteln wollen, die sie vielleicht veranlassen wird, ihre Flugausbildung aufzunehmen. Demgegenüber stehen beim Rundflug oder bei der Ballonfahrt die Ansicht der Landschaft aus anderer Perspektive mit einem nicht ganz alltäglichen Gerät, nämlich dem Sportflugzeug oder dem Heißluftballon im Vordergrund.
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