DR. Furmanek Gollan Krane

Radfahrer kontra Ampelmännchen? - RA Wellßow-Gollan

Radfahrer kontra Ampelmännchen? - RA Wellßow-Gollan

 


Unsere Mandantin befuhr mit ihrem Fahrrad einen ausgewiesenen Radweg. Die bauliche Situation stellte sich wie folgt dar: Fahrbahn für Kraftverkehr – Bordstein – ausgewiesener Radweg – ausgewiesener Gehwegbereich. Unsere Mandantin näherte sich einer Kreuzungsanlage mit Ampelanlage, wobei der ausgewiesene Radweg links am Mast der Ampelanlage vorbeiführte, der sich ca. 2 m vor dem Mündungstrichter der Kreuzung befand. Im Kreuzungsbereich befand sich eine weitere Ampelanlage mit „Ampelmännchen“. Die Radfahrerin fuhr bei Lichtzeichen „grün“ an der dreiphasigen Ampelanlage vorbei, die im Kreuzungsbereich vorhandene weitere Lichtzeichenanlage mit „Ampelmännchen“ war bereits auf „rot“ umgesprungen. Die Radfahrerin überquerte gleichwohl den Kreuzungsbereich, so dass ihr durch die Polizei der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes gemacht wurde. Bereits vor Ort wies die Radfahrerin darauf hin, dass die Lichtzeichenanlage mit „Ampelmännchen“ nicht für sie gelte, sondern die dreiphasige Lichtzeichenanlage für den fließenden Verkehr. Dies ließ der Polizist jedoch nicht gelten und schrieb eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige gegen die Radfahrerin.

Der Sachverhalt wurde vor dem Amtsgericht Oranienburg verhandelt. Das Gericht hatte sowohl den Polizisten geladen wie auch einen Sachverständigen der DEKRA. Die vom Polizisten gefertigte Videoaufnahme dokumentierte, dass die Radfahrerin die dreiphasige Lichtzeichenanlage tatsächlich bei „grün“ passierte, während die „Fußgängerampel“ bereits einige Sekunden zuvor auf Lichtzeichen „rot“ umgesprungen war. Der als Zeuge gehörte Polizeibeamte erklärte, dass er vor Fertigung des Bußgeldbescheides nicht nur von ihm, sondern von höherer Dienststelle geprüft worden sei, ob der gegen die Radfahrerin erhobene Vorwurf eines Rotlichtverstoßes berechtigt sei. Dies sei ihm gegenüber bestätigt worden.

Wie sich zeigt zu Unrecht. Der Gutachter der DEKRA führte aus, dass sich die dreiphasige Lichtzeichenanlage für die Radfahrerin rechts von ihr befand. Die Ampelanlage sei leicht in Richtung des fließenden Verkehrs bzw. des ausgewiesenen Radweges ausgerichtet gewesen. Er führte daneben aus, dass es für die Errichtung von Fahrbahnen bzw. Ampelanlagen keine explizite baurechtliche Vorschrift gäbe. Er erklärte – vorbehaltlich einer rechtlichen Wertung –, dass der Eindruck bestehe, dass die dreiphasige Lichtzeichenanlage sich nicht nur an den fließenden Kraftfahrverkehr richte, sondern auch an Teilnehmer des Radweges.

Das Amtsgericht hat die betroffene Radfahrerin vom Tatvorwurf freigesprochen. Es zeigte sich hier auf unsere Nachfrage und Vorlage eigener Lichtbildaufnahmen, dass eine sog. Haltelinie sich auf Höhe der dreiphasigen Lichtzeichenanlage befindet, und zwar nicht nur auf der Fahrbahn selbst, sondern auch auf dem ausgewiesenen Radweg. Das Amtsgericht zögerte nicht und ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Radfahrerin bei Lichtzeichen „grün“ die Kreuzung passiert hatte.

Offen blieb, wie die Rechtslage ist, wenn eine solche Haltelinie nicht vorhanden ist bzw. der Radfahrweg nicht – wie hier – links an dem Ampelmast vorbeigeführt wird, sondern rechts. Ob hier die Lichtzeichenanlage mit „Ampelmännchen“ nur für Fußgängerverkehr gilt oder aber auch für Radfahrer, brauchte das Gericht im vorliegenden Falle zwar nicht entscheiden, gleichwohl hatte das Gericht in Vorbereitung auf den Termin zu dieser Rechtsfrage keine eindeutige rechtliche Bestimmung oder eine entsprechende Gerichtsentscheidung gefunden. Es kann daher mit guten Gründen vertreten werden, dass das Lichtzeichen „Ampelmännchen“ sich an die Fußgänger als Verkehrsteilnehmer richtet, nicht aber an Radfahrer. Entsprechende Symbole für Radfahrer finden sich ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung, so dass im Umkehrschluss argumentiert werden kann, dass sich das Fußgängersymbol nicht an Radfahrer richtet.

Bleibt zu offen, dass in einer solchen Konstellation die Gerichte den Radfahrer vom Tatvorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freisprechen bzw. das Verfahren zumindest gegen diesen einstellen.



Für weitere Informationen steht zur Verfügung:

                                            RA Wellßow-Gollan


Mittwoch, 19. Mai 2010