DR. Furmanek Gollan Krane

HWS und kein Ende? - RA Wellßow-Gollan

HWS und kein Ende? - RA Wellßow-Gollan

 


Regelmäßig kommt es auch bei leichten Verkehrsunfällen zu Körperschäden. In der Praxis klagen Fahrzeuginsassen nach Verkehrsunfällen unmittelbar bzw. auch zeitlich verzögert über Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken und Schulter. Es handelt sich dabei um ein Verletzungsbild des HWS (Halswirbelschleudertrauma). Diese Verletzungen führen zu Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und bisweilen zu Übelkeit, bishin zu dem Auftreten von Ohrgeräuschen (Tinnitus). Versicherungen tun diese Art der Körperschäden des häufigeren als sogenannte „Bagatellverletzungen“ ab und erbringen keinerlei Zahlungen hierauf.

Der Begriff der „Bagatellverletzungen“ ist ein Widerspruch in sich und aus Sicht des Autors schlichtweg ein „Unwort“. Der Gesetzgeber geht – wie die Rechtsprechung – bei der Gewährung von Schmerzensgeld von der Frage aus, ob ein Körperschaden eingetreten ist. Kann der Geschädigte einen Körperschaden nachweisen, so steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Es gibt in diesem Zusammenhang also keine „Bagatellverletzungen“. Kann der Geschädigte eine „Verletzung“, das heißt einen Körperschaden nachweisen, so ist ihm ein Schmerzensgeld zu gewähren. Was wohl tatsächlich gemeint sein dürfte ist, dass es zu geringen körperlichen Beeinträchtigungen kommen kann, die im untersten Bereich der Beeinträchtigungen einzuordnen sind und die es nicht rechtfertigen, einem Unfallbeteiligten ein Schmerzensgeld zu gewähren. Dabei handelt es sich insbesondere um körperliche Reaktionen, wie beispielsweise ein „Erschrecken“, welches nach wenigen Sekunden verfliegt, obwohl eine ungewünschte und unangenehme körperliche Reaktion unzweifelhaft festzustellen ist. Gleiches gilt für einen kleinen blauen Fleck, der nicht behandlungsbedürftig war. Hier neigt die Rechtsprechung dazu, bei diesen vergleichsweise geringen körperlichen Unannehmlichkeiten kein Schmerzensgeld zu gewähren. Die vorbenannten Ausnahmefälle haben jedoch nicht ansatzweise etwas mit dem Phänomen des HWS zu tun. Die Problematik des HWS ist nicht das einer angeblichen Bagatellverletzung bzw. einer Verletzung im unteren Bereich der denkbaren körperlichen Beeinträchtigungen. Es gibt durchaus manifestierte HWS-Erkrankungen, bei denen Schmerzensgelder im fünfstelligen Schmerzensgeldbereich zugesprochen wurden.

Das eigentliche Problem der Körperschäden aus dem Bereich des HWS liegt darin, dass bei dieser Art der Verletzung der Arzt im Rahmen der Diagnostik keine sogenannten bildgebenden Nachweise führen kann, wie beispielsweise bei einem Bruch, der durch eine Röntgenaufnahme nachweisbar ist. Der Arzt diagnostiziert die Verletzungen allein aus den Schilderungen des Fahrzeuginsassen zum Unfallhergang bzw. auf Grund der von diesen beklagten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bzw. subjektiven Beschwerden, wie Druckempfindlichkeit bei Betasten der betreffenden Körperstelle durch den Arzt. Eine Therapie dieser Verletzungen verordnet der behandelnde Arzt regelmäßig Ruhe und Schonung, wobei eine Arbeitsunfähigkeitsdauer von ein bis zwei Wochen regelmäßig attestiert wird. Zur Unterstützung des Heilprozesses werden krampflösende Medikamente bzw. schmerzstillende Medikamente verschrieben, wie auch zur Entlastung der Nackenmuskulatur eine sogenannte Schanz’sche Krawatte verordnet wird.

Trotz ärztlicher Atteste und Heilbehandlung stellen sich unfallgegnerische Versicherungen häufig auf den Standpunkt, dass dem Geschädigten kein Schmerzensgeld zu gewähren ist. Wie sich in der gerichtlichen Praxis zeigt, häufig zu Unrecht.

Zwar ist der Geschädigte für den behaupteten Körperschaden im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darlegungs- und beweispflichtig. Er kann sich leider nicht mit Erfolg auf das Zeugnis des behandelnden Arztes stützen. Es bedarf zur Durchsetzung dieser Schadensersatzposition einer näheren Darlegung durch den Geschädigten bzw. seines Anwaltes. So kommt es beispielsweise zu einer Beweiserleichterung, wenn der Geschädigte anlässlich des Unfallgeschehens neben der behaupteten HWS-Verletzung eine sogenannte Primärverletzung erlitten hat, das heißt eine leichte Prellung mit Hämatom, Schürfwunden, Gurtabmarkungen, etc..

Kommt eine solche Beweiserleichterung nicht zum Tragen, so lässt sich gleichwohl der Körperschaden selbst, wie auch die Unfallbedingtheit nachweisen. Hierzu muss konkret vorgetragen werden, wie sich die Unfallsituation gestaltete unter Berücksichtigung der Sitz- und Blickposition des Fahrzeuginsassen. Bei richtigem, das heißt substantiiertem Sachvortrag, wird das Gericht dann auf Antrag ein sogenanntes interdisziplinäres Gutachten einholen. So auch in dem hier vertretenen Fall vor dem Amtsgericht Oranienburg zum Aktenzeichen 25 C 85/08. Hier hat das Gericht auf Beweisantrag hin zunächst ein Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag gegeben. Anhand des Unfallrekonstruktionsgutachtens wird technisch dokumentiert, in welche Richtung Beschleunigungskräfte in das Unfallfahrzeug eingeleitet wurden bzw. mit welcher Intensität. Hieraus resultiert dann eine technisch nachweisbare Beschleunigung des Fahrzeuginsassen, die jedoch nicht mit der sogenannten Aufprallgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision gleichzusetzen ist. Nachdem dieser technische Sachverhalt feststeht, so wurde hier ein fachmedizinisches Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie eingeholt. Der zu oben benannte Fall des Amtsgerichtes Oranienburg zum Aktenzeichen 25 C 85/08 ist deshalb zu erwähnen, weil hier der Sachverständige eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 6 km/h festgestellt hatte. Eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, die auf den Fahrzeuginsassen in vorbenannter Höhe wirkt, markiert sozusagen eine Grenze, bei der nicht zwingend von dem Eintritt eines Körperschadens für den Fahrzeuginsassen auszugehen ist. Gleichwohl kommt das fachorthopädische Gutachten im vorliegenden Falle zu der Feststellung, dass auch bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h ein Körperschaden eingetreten ist. Auszugsweise heißt es sinngemäß im Gutachten:

Nach dem Ergebnis der technischen Begutachtung wirkte auf die Fahrzeuginsassen eine sogenannte „zweidimensional einwirkende biomechanische Belastung“. In Fahrzeuglängsrichtung in Höhe von 6,66 km/h auf Höhe des Fahrersitzes bzw. in Fahrzeugquerrichtung von 0,04 km. Beide Geschwindigkeitsänderungen wurden zu einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 8 km/h zusammengefasst. Der medizinische Gutachter führt dann aus, dass eine sogenannte zweidimensionale biomechanische Belastung bislang nicht umfassend wissenschaftlich untersucht worden ist. Der Fachmediziner hat daher zunächst die jeweils einzelnen Bewegungsrichtungen auf deren Wirksamkeit hin orthopädisch untersucht. Die vom Fachchirurgen ermittelten Zwischenergebnisse rechtfertigten bereits die Annahme eines unfallbedingt eingetretenen Körperschadens. Der Gutachter hat dann beide Zwischenergebnisse zusammengefasst und kam in seiner Gesamtbewertung zu der Feststellung, dass aus orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von maximal 6 km/h eine Verletzungsmöglichkeit aus dem Verkehrsunfallgeschehen noch als gegeben erachtet wurde.


Für weitere Informationen steht zur Verfügung:

                                                RA Wellßow-Gollan


Dienstag, 15. Juni 2010