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DR. Furmanek Gollan Krane

Maklerrecht

Maklerrecht

 

Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Das Maklerrecht gilt als Rechtsgebiet, dessen eigentliche Konturen sich nicht aus dem Gesetzestext, sondern erst durch das zu diesem Vertragstyp entwickelte Richterrecht verlässlich erschließen lässt. Dies liegt in erster Linie daran, dass der BGB-Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, im Maklervertragsrecht einige wenige allgemein gültige Bestimmungen aufzustellen, die ein allzu weitmaschiges Regelungswerk darstellen.

Das Maklerrecht kann in folgende, besonderes relevante Bereiche aufgegliedert werden:

  1. Nichtigkeitsgründe des Maklervertrages
  2. Begründung und Auflösung des Maklervertrages
    1. Unklarheitenregel
    2. Zurückweisung eines Provisionsbegehrens
    3. Beendigung des Maklerverhältnisses
  3. Maklerleistung
    1. Nachweisleistung
    2. Vermittlungsleistung
  4. Hauptvertrag
    1. Nichtigkeitsgründe des Hauptvertrages
    2. Identität zwischen beabsichtigtem und tatsächlich abgeschlossenem Hauptvertrag
  5. ursächlicher Zusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss
  6. Verwirkung der Maklerprovision
  7. Nebenpflichten im Maklervertrag
    1. Pflichtverletzungen des Maklers
    2. Pflichtverletzungen des Kunden

Im Wohnungsvermittlungsrecht gelten Besonderheiten in Hinblick auf die Auftragserteilung, die Kausalität, für den Provisionsanspruch, den Aufwendungsersatz und die Rückforderung.


In diesem Rechtgebiet betreut Sie:

                                   Rechtsanwältin Jutta Paschen

Mittwoch, 28. Januar 2009

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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