Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.
Unterschieden wird zwischen dem privaten und dem öffentlichen Nachbarrecht.
Das
private Nachbarrecht ist vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den landesgesetzlichen Bestimmungen, z. B. im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz, geregelt. Streitträchtig zwischen Grundstücksnachbarn können insbesondere werden:
- die Befugnisse des jeweiligen Eigentümers
- der Notstand
- die Begrenzung des Eigentums
- die Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
- gefahrdrohende Anlagen
- drohender Gebäudeeinsturz
- Vertiefung
- Überhang (von Wurzeln und Zweigen)
- Überfall (von Früchten)
- Überbau
- Notwegerecht
- Grenzabmarkung
- Grenzverwirrung
- gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- Grenzbaum
- Einfriedung
- grenznahe Anpflanzungen
- Nachbar- und Grenzwand
Von dem vorstehend beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das
öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden. Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31 – 35 BauGB, Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnungen) ergeben sich subjektive Rechte des Einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke.
In diesem Rechtgebiet betreut Sie:
Rechtsanwältin Jutta Paschen