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Nachbarrecht

Nachbarrecht

 

Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

Unterschieden wird zwischen dem privaten und dem öffentlichen Nachbarrecht.

Das private Nachbarrecht ist vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den landesgesetzlichen Bestimmungen, z. B. im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz, geregelt. Streitträchtig zwischen Grundstücksnachbarn können insbesondere werden:

  1. die Befugnisse des jeweiligen Eigentümers
  2. der Notstand
  3. die Begrenzung des Eigentums
  4. die Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
  5. gefahrdrohende Anlagen
  6. drohender Gebäudeeinsturz
  7. Vertiefung
  8. Überhang (von Wurzeln und Zweigen)
  9. Überfall (von Früchten)
  10. Überbau
  11. Notwegerecht
  12. Grenzabmarkung
  13. Grenzverwirrung
  14. gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
  15. Grenzbaum
  16. Einfriedung
  17. grenznahe Anpflanzungen
  18. Nachbar- und Grenzwand

Von dem vorstehend beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden. Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31 – 35 BauGB, Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnungen) ergeben sich subjektive Rechte des Einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke.


In diesem Rechtgebiet betreut Sie:

                                  Rechtsanwältin Jutta Paschen



Mittwoch, 28. Januar 2009

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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