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DR. Furmanek Gollan Krane

Mietrecht

Mietrecht

 

Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der Überlassung einer Sache an einen Anderen gegen Entgelt befasst. Dabei kann es sich sowohl um bewegliche als auch um unbewegliche Gegenstände handeln. Streitigkeiten ergeben sich vornehmlich im Rahmen der Vermietung von Räumen, bei denen es sich in aller Regel entweder um Wohnräume oder aber um Geschäftsräume handelt. Je nachdem, welche Art von Räume vermietet wird, sind unterschiedliche Regelungen zu beachten.

Im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses streiten Mieter und Vermieter in der Regel um folgende Punkte:
  1. Regelungen im Mietvertrag
    1. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
    2. Haustürverträg
  2. Mietsicherheiten/Kaution
    1. Höhe der Kaution
    2. Pflicht zur Anlage der Kaution
    3. Rückzahlung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses
    4. Verrechnung der Kaution mit Forderungen aus dem Mietverhältnis
  3. Untermiete
    1. Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer (Vermieter), Hauptmieter und Untermieter
    2. Untermietzuschlag
    3. Räumungsanspruch gegenüber dem Untermieter
  4. Tod des Mieters
    1. Eintritt der Erben in das Mietverhältnis und deren Haftung
    2. außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
  5. Modernisierung
    1. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
    2. Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
    3. Mieterhöhung aufgrund Modernisierungsmaßnahmen
    4. Mietermodernisierung
  6. Hauptpflichten des Vermieters
    1. Pflicht zur Gebrauchsgewährung
    2. Umfang des Nutzungsrechtes des Mieters (Keller, Dachboden, Garage, Stellplatz, Garten, etc.)
    3. Pflicht zur Beseitigung von Mängeln
  7. Hauptpflichten des Mieters
    1. Zahlung der Miete
    2. Sonderformen der Mietzahlung (Mietvorauszahlung, Baukostenzuschuss, Abstandsvereinbarung, Ablösevereinbarung, Vertragsabschlussgebühr)
    3. Durchführung von Schönheitsreparaturen
    4. Übernahme von Kleinreparaturen
  8. Störungen des Hausfriedens durch den Mieter, den Vermieter oder einen Dritten
  9. Mieterhöhungen
    1. Staffelmiete
    2. Indexmiete
    3. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    4. Mieterhöhung bei Modernisierung
  10. Betriebs- und Heizkosten
    1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
    2. Begriff der Betriebskosten
    3. Betriebskostenverordnung
    4. Pauschale oder Vorauszahlungen
    5. Angemessenheit der Vorauszahlungen
    6. jährliche Abrechnungspflicht des Vermieters
    7. Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist
    8. Einwendungen des Mieters, Einsicht- und Kontrollrechte des Mieters
    9. Veränderungen von Betriebskosten
  11. Beendigung von Mietverträgen
    1. ordentliche Kündigung des Vermieters oder des Mieters
    2. außerordentliche Kündigung des Vermieters oder des Mieters
    3. Inhalt des Kündigungsschreibens
    4. vertragliche Beschränkungen der Kündigungsbefugnis
    5. Kündigungssperre im Insolvenzverfahren
    6. Kündigungsfolgeschaden
  12. Wechsel der Vertragsparteien
    1. Veräußerung des Mietobjektes und Vermieterwechsel
    2. Ausscheiden eines von mehreren Mietern
  13. Zwangsverwaltung der Wohnung


  14. Die vorgenannten Punkte spielen überwiegend auch im Rahmen der Geschäftsraummiete eine Rolle. Hinzu kommen insbesondere noch folgende Komplexe:

  15. Konkurrenzschutz
  16. Betriebspflicht


In diesem Rechtgebiet betreut Sie:

                               Rechtsanwältin Jutta Paschen

    Donnerstag, 29. Januar 2009

    Verteidiger-Notdienst


    03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

    Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

    Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

    Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

    Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

     
    Design und Umsetzung Internetagentur Berlin