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Pachtrecht

Pachtrecht

 

Während Gegenstand der Miete nur – bewegliche und unbewegliche Sachen sind, können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten verpachtet werden, insbesondere kann ein Unternehmen als Inbegriff aller dazu gehörenden Sachen und Rechte einschließlich seiner geschäftlichen Beziehungen und Chancen Gegenstand eines Pachtvertrages seien.

Während dem Mieter nur der Gebrauch der Mietsache gestattet ist, berechtigt die Pacht darüber hinaus den Pächter auch zur Fruchtziehung, soweit diese nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind.

Auf die Pacht sind, soweit keine speziellen Vorschriften existieren, die Regelungen der Miete entsprechend anzuwenden. Entscheidende Abweichungen ergeben sich jedoch bezüglich der gesetzlichen Kündigungsfristen, der Kündigungsrechte im Zusammenhang mit dem Tod des Pächters, dem Nutzungsentgelt bei verspäteter Rückgabe des Pachtgegenstandes und bei der Verpachtung von Inventar.

Es gibt folgende gesetzlich besonders geregelte Pachtverhältnisse:
  1. die Landpacht
  2. die Kleingartenpacht
  3. die Jagdpacht
  4. die Fischereipacht
  5. die Apothekenpacht


In diesem Rechtgebiet betreut Sie:

                                   Rechtsanwältin Jutta Paschen

    Donnerstag, 29. Januar 2009

    Verteidiger-Notdienst


    03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

    Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

    Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

    Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

    Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

     
    Design und Umsetzung Internetagentur Berlin