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DR. Furmanek Gollan Krane

Strafrecht

Strafrecht

 

Das Strafverfahren (Überblick)

Der erste Schritt im Strafverfahren ist das Ermittlungsverfahren. Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten. Kenntnis von möglicherweise strafbaren Handlungen (Anfangsverdacht) erhält die Staatsanwaltschaft meistens durch Strafanzeigen oder Strafanträge.

Bei Strafanzeigen erfolgt lediglich die Darlegung eines Sachverhaltes, der eine mögliche strafbare Handlung beschreibt. Im Gegensatz dazu beinhaltet ein Strafantrag darüber hinaus ein Verfolgungsinteresse des Antragenden (meist des Opfers). Strafanzeige und Strafanträge können bei der Staatsanwaltschaft selbst, der Polizei oder bei den Gerichten mündlich oder schriftlich erstattet bzw. gestellt werden. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen Ermittlungsverfahren einleiten, wenn zum Beispiel aus Zeitungsberichten sich ein Anfangsverdacht ergibt.

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der belastenden Tatsachen gegen den Täter, als auch hinsichtlich der Tatsachen, die zu seiner Entlastung führen können. Zu den typischen Tätigkeiten gehören die Vernehmung des Beschuldigten, die Vernehmung von Zeugen oder auch das Einholen von internen oder externen Gutachten. Die Vernehmungen werden dabei grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei auf Weisung der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Besonders für den Beschuldigten ist es in jedem Verfahrensstadium wichtig, dass er seine Rechte und Pflichten genau kennt. Möglich sind auch Hausdurchsuchungen, die körperliche Untersuchung, eine DNS-Untersuchung und andere Erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder, Video oder Fingerabdrücke) oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen. Unter Umständen ist es auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt, dass der Beschuldigte verhaftet wird. Die Untersuchungshaft ist die einschneidenste Maßnahme und bedarf deshalb besonderer Voraussetzungen.

Beendet wird das Ermittlungsverfahren entweder durch die Einstellung des Strafverfahrens oder durch die Erhebung der Anklage. Eine Besonderheit besteht in der Abkürzung des Verfahrens durch den Erlass eines Strafbefehls. Nach Eingang der Anklage beim Gericht folgt ein Zwischenverfahren, in dem das Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil oder mit der Einstellung des Verfahrens. Das Urteil kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit zwischen 14 und 18 Jahre alt, also Jugendlicher, gilt für ihn nicht das allgemeine Strafrecht sondern Jugendstrafrecht. Gleiches kann für einen Heranwachsenden (zwischen 18 und 21 Jahre alt) gelten.

Eine der wichtigsten Fragen für den Mandanten ist naturgemäß diejenige nach dem Honorar des Strafverteidigers.

Der Strafverteidiger hat die Möglichkeit, die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. Es kann allerdings auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Verteidiger abgeschlossen werden. Dabei kann die Vergütungsvereinbarung ein Pauschalhonorar oder auch ein Stundenhonorar vorsehen. Beides hat Vor- und Nachteile. Zu berücksichtigen ist immer, dass eine Strafverteidigung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Eine Verteidigung erfordert eine sorgfältige Beurteilung des Falles, insbesondere der Ermittlungsakte. Eine gute Verteidigung beginnt nicht im Verhandlungssaal, sondern während des Ermittlungsverfahrens in enger Abstimmung mit dem Mandanten. Sie nimmt deshalb viel Zeit in Anspruch und muss auch entsprechend honoriert werden.

Auf jeden Fall muss jeder Mandant sich vor der Beauftragung des Verteidigers mit diesem auf die Modalitäten des Honorars verständigen.


In diesem Rechtsgebiet betreut Sie:

                                     Rechtsanwalt Dr. Furmanek


Donnerstag, 03. März 2011

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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