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DR. Furmanek Gollan Krane

Handelsrecht

Handelsrecht

 

Dem Handelsrecht sind insbesondere diejenigen Sachverhalte zuzuordnen, die im Handelsgesetzbuch geregelt sind. Das Handelsgeschäft ist das Geschäft, welche für ein Unternehmen geführt wird. Dies kann sowohl der Handelskauf zur Anschaffung von Waren und Wirtschaftsgütern sein, es kann sich aber auch um Hilfsgeschäfte handeln, wie beispielsweise das Anmieten von Geschäftslokalen, Werbeverträge usw. Auch Rechtsgeschäfte, die typischerweise im kaufmännischen Verkehr auftauchen, zählen zum Handelsrecht. Dies können beispielsweise Scheck- oder Wechselgeschäfte sein, aber auch natürlich Schuldscheine, Schuldbeitritte, Bürgschaften und dergleichen sind dem Handelsrecht typischerweise zuzuordnen. Auch Wertpapiere und der Wertpapierhandel können dem Handelsrecht zuzuordnen sein. Im Handelsrecht gelten besonders strenge Maßstäbe für die am Rechtsverkehr Teilnehmenden. Insbesondere gelten im Handelsrecht grundsätzlich keine Verbraucher schützenden Regelungen, wie sie beispielsweise im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten von Verbrauchern niedergelegt sind. So können beispielsweise unter Kaufleuten Verträge dadurch zu Stande kommen, dass auf eine Auftragsbestätigung einer Seite von der anderen Seite geschwiegen wird. Im Rechtsverkehr zwischen Privatrechtsobjekten sind immer übereinstimmende Willenserklärungen notwendig, um Verträge entstehen zu lassen. Ausnahmsweise kann dies im Handelsrecht ganz anders sein, sodass hier besondere Risiken bestehen, die Selbstständige unbedingt im eigenen Interesse aufklären sollten.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie:

             Rechtsanwalt Krane


Montag, 17. Dezember 2012

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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