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DR. Furmanek Gollan Krane

Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht

 

Der Begriff des Wirtschaftsrechts überfasst nach herrschender Meinung die Gesamtheit der Gesetze, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr und den freien Berufen regeln. Das Wirtschaftsprivatrecht befasst sich im Wesentlichen mit den besonderen zivilrechtlichen Regelungen der am Wirtschaftverkehr Beteiligten, hier ist zu aller erst das Handelsgesetzbuch zu nennen. Soweit es um das Recht der Rechtsformen geht, sind hier die gesellschaftsrechtlichen Gesetze sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), als auch die Spezialgesetze wie beispielsweise das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Aktiengesetz (AktG) zu benennen. Gegenstand des Wirtschaftsprivatrechtes sind damit alle Sachverhalte, die mit der Begründung, der Änderung oder der Auflösung eines Unternehmens in Zusammenhang stehen, ebenso solche Themen, die mit dem Betrieb eines Unternehmens, also mit den kaufmännischen Handelsgeschäften verbunden werden.

Daneben gibt es auch eine Reihe von Rechtsvorschriften, die öffentlich rechtlich die Berufausübung regeln. Dies können beispielsweise Vorschriften der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung sein. Auch die Regelungen der europäischen Union sind großenteils dem Wirtschaftsrecht zuzuordnen.

Selbstverständlich gehören zum Wirtschaftsrecht auch alle diejenigen Rechtssachverhalte, die irgendwie in Ausübung mit einem Unternehmen stehen. Das können auch Grundstückskaufverträge, Sicherheiten für Kredite, insbesondere Bürgschaften, Schuldübernahmen, Patronatserklärungen und derartigen dem Kreditbereich zugeordnete Geschäfte sein.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie:

            Rechtsanwalt Krane


Montag, 17. Dezember 2012

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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