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Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht

 

Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung, einer Eigentumswohnung. Diese stellt ein Sondereigentum an einem Grundstück in der Form einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) oder an einem Reihenhaus, von dem mehrere auf einem gemeinsamen Grundstück stehen, dar. Immer teilen sich also mehrere Eigentümer an einem Grundstück dessen Eigentum, wobei jede Wohnung eigentumsrechtlich einem bestimmten Eigentümer zugeordnet ist. Auch Doppelhaushälften können in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, d. h. jedes Doppelhaushälften-Teilgrundstück wird als „Wohnung“ betrachtet. Dies geschieht insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die kommunal erforderliche Grundstücksgröße je Haushälfte nicht erreicht ist.

Das Wohnungseigentumsrecht befasst sich mit der Entstehung und der Auflösung des Wohnungseigentums sowie im besonderen Maße mit den Beziehungen der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander oder gegenüber Dritten, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, ihrer Meinungsfindung sowie der Verwaltung des Wohnungseigentums. Im Einzelnen können folgende Bereiche unterschieden werden:

    I) Begründung von Wohnungseigentum
       1) Begründung durch Vertrag
       2) einseitige Teilungserklärung

    II) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
       1) Vereinbarungen der Wohnungseigentümer
       2) Beschlüsse der Wohnungseigentümer
       3) Gebrauchsregelungen
       4) Nutzen, Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
       5) die Eigentümerversammlung
       6) der Verwalter
       7) der Wirtschaftsplan/Jahresabrechnung
       8) der Verwaltungsbeirat
       9) Zustimmung zur Veräußerung

    III) Veränderungen
       1) Veränderungen der sachenrechtlichen Aufteilung
       2) Vereinigung
       3) Änderung der Gemeinschaftsordnung
       4) Übertragung eines Sondernutzungsrechtes
       5) bauliche Maßnahmen
       6) Wiederaufbau des Gebäudes
       7) steckengebliebener Bau
       8) Veränderungen am aufgeteilten Grundstück

    IV) Entziehung des Wohnungseigentums
       1) Verfahren
       2) Unabdingbarkeit
       3) Veräußerungsklage



In diesem Rechtsgebiet betreut Sie:

                                        Rechtsanwältin Paschen


Dienstag, 10. Februar 2009

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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