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Schadensersatzrecht

Schadensersatzrecht

 

Das Schadenersatzrecht oder besser der Anspruch auf Schadenersatz ist als subjektives Recht ein persönliches Recht, das es dem Geschädigten ermöglicht, beim Schädiger Ersatz für den entstandenen Schaden (Schadenersatz) zu fordern. Dabei unterscheidet man Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und außervertraglichen Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen.
 
Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung ist in den §§ 823 ff. BGB geregelt. Wer danach vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Von besonderer praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Arzthaftung.

 I) Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
    1) Verkehrssicherung der Straßen, Wege und anderer unbebauter Grundstücke 
    2) Verkehrssicherung der Häuser
    3) Beleuchtungspflicht
    4) Streupflicht
    5) Verkehrssicherung hinsichtlich Baustellen, Fabriken, Maschinen, u. a.
    6) Verletzung der Aufsichtspflicht
 II) Arzthaftung
    1) Verletzung der Aufklärungspflicht
    2) Behandlungsfehler
    3) Verletzung der Dokumentationspflicht
    4) Produkthaftung

Eine Schadenersatzpflicht trifft auch denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt, d. h. es muss ein Verstoß gegen sogenannte Schutzgesetze vorliegen. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die den Schutz eines Anderen bezweckt. Derartige Rechtsnormen sind in verschiedenen Gesetzen enthalten, z. B. der Arbeitszeitverordnung, im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Bundesdatenschutzgesetz, in der Gewerbeordnung, im Waffengesetz, etc.

Schadenersatzansprüche können sich auch aus der Eigenschaft oder Funktion einer Person ergeben. Zu nennen sind beispielsweise folgende Haftungsbereiche:

   I) Haftung des Aufsichtspflichtigen
   II) Haftung des Geschäftsherren
   III) Haftung des Tierhalters und des Tierhüters
   IV) Haftung für den Einsturz eines Gebäudes
   V) Haftung für Amtspflichtverletzungen
   VI) öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche
   VII) Haftung nach dem Haftpflichtgesetz
   VIII) Haftung für Schäden durch Kernenergie
   IX) Haftung für Umweltschäden
   X) Haftung des Kraftfahrzeughalters
   XI) Haftung des Kraftfahrzeugführers
   XII) Haftung aus der Straßenverkehrsordnung
   XIII) Haftung aus dem Luftverkehr

Die einzelnen Schadenersatzpositionen können vielfältig sein. Man unterscheidet in materielle und immaterielle Schäden. Zu den immateriellen Schäden zählen z. B. Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens. Materielle Schadenspositionen können sein, z. B. Fahrtkosten, Heilbehandlungskosten, Telefon- und Portokosten, Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Kosten für die Einholung eines ärztlichen Berichtes, Kosten für die Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, etc.




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                                           Rechtsanwältin Paschen
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                                           Rechtsanwalt Wellßow-Gollan


Dienstag, 10. Februar 2009

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
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