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DR. Furmanek Gollan Krane

Winterdienst für Stellplatz? - RA Paschen

Winterdienst für Stellplatz? - RA Paschen

Furmanek
 


Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn der Parkplatz vom öffentlichen Straßenland aus mit wenigen Schritten zu erreichen ist, wenn er nur eine geringe Ausdehnung hat und wenn er wenig frequentiert ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich in seinem Beschluss vom 19.05.2008 zum Aktenzeichen: I-24 U 161/07 mit der Frage befassen, ob ein Vermieter vermietete Pkw-Stellplätze schnee- und eisfrei halten muss. Es ging um einen vermieteten Stellplatz auf einem privaten Parkplatz, der von einer öffentlichen Straße zu Fuß in wenigen Schritten zu erreichen ist. Im Winter stürzt der Mieter auf dem Weg zu seinem Pkw auf glattem Untergrund. Er zieht sich Verletzungen zu und verklagt seinen Vermieter auf Schadenersatz.

Das OLG Düsseldorf gibt dem Vermieter recht und führt in seinem Beschluss insoweit aus:

„…Zwar muss es dem Benutzer eines Stellplatzes grundsätzlich möglich sein, sein Fahrzeug gefahrlos zu verlassen und es auch wieder zu erreichen. Dem hat die Beklagte indes dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie dem Kläger und den anderen Mietern der Stellplätze als Zuwegung und Abstellfläche eine ordnungsgemäß asphaltierte Fläche zur Verfügung gestellt hat. Dies wird anhand der vorgelegten Lichtbilder deutlich. Hierauf hat auch das Landgericht zutreffend hingewiesen.

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen traf die Beklagte hingegen nicht. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Streupflicht im allgemeinen nach den räumlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles und ist insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, der Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs oder Platzes, der Stärke des Verkehrs sowie der Zumutbarkeit der Maßnahmen im einzelnen zu beurteilen. Eine Räum- und Streupflicht besteht mithin nicht uneingeschränkt.

Selbst wenn man die deutlich strengeren Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an öffentliche Parkplätze gestellt werden (im Vergleich zu privaten, nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglichen Parkflächen), auf den hier zu entscheidenden Fall anwendet, läge keine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte vor. Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass eine Streupflicht lediglich bei großer Ausdehnung und großem Fassungsvermögen oder bei einem schnellen Fahrzeugwechsel besteht. Eine generelle Pflicht, den gesamten Parkplatz von Glatteis zu befreien und zu streuen, existiert auch hier nicht. Vielmehr ist ausreichend, die Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen des Wagens sicherzustellen (BGH VersR 1966, 90 (93)). Deshalb kann eine Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Parkplätzen bestehen, wenn die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen.

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern erkennbar, ist die öffentliche Straße mit Gehweg in wenigen Schritten zu erreichen. In Fällen wie diesen wird deshalb eine Streupflicht verneint. Dem Verkehrsteilnehmer kann zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Eine völlige Mangel- und Gefahrenfreiheit kann nicht verlangt werden und wird vom vernünftigen Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet.  Ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer stellt sich in der Regel auch auf die winterlichen Verhältnisse durch eigene Vorkehrungen (z.B. geeignetes Schuhwerk; Mitnahme von Hilfsmitteln zur Schnee- oder Eisbeseitigung etc.) ein. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er dahingehend Vorsorge getroffen hat. Es hat sich deshalb mit dem Sturz ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches nicht der beklagten Vermieterin anzulasten ist.

Die streitgegenständliche Streu- und Räumpflicht besteht erst Recht nicht bei dem im hier zu entscheidenden Fall vorhandenen privaten Stellplatz, zumal dieser auch nur eine geringe Ausdehnung hat. Folglich ist der Parkplatz wenig frequentiert und hat auch nur eine geringe Verkehrsbedeutung. Soweit ersichtlich wird er nur von Personen betreten, die dort zu ihren auf den angemieteten Stellplätzen abgestellten Fahrzeugen gelangen oder diese verlassen wollen. Von diesen Personen muss erwartet werden, dass sie sich auf schlechte Wetterverhältnisse angemessen einstellen. …“
 

Die Entscheidung ist nicht kritiklos geblieben. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.


Für weitere Informationen steht zur Verfügung:    

                                                                RA Paschen

Verteidiger-Notdienst


03391 / 51 90 90 – Verteidiger-Notdienst, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit

Zum 1. Januar 2010 traten die neuen Regelungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft in Kraft.

Nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Der Verteidiger ist unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen. Damit ist künftig in allen Fällen, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, eine Verteidigung notwendig - und zwar ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung.

Hat der inhaftierte Beschuldigte keinen Verteidiger und wählt auch keinen Verteidiger, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wir haben ab sofort einen Verteidiger-Notdienst 03391/519090 eingerichtet. Unter dieser Telefonnummer ist auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, also an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, ein Verteidiger erreichbar.

Der Verteidiger-Notdienst steht aber selbstverständlich nicht nur für Fälle der angeordneten Untersuchungshaft zur Verfügung, sondern in allen Fällen der Verteidigung.

 
RA Dr. Uwe Furmanek
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